§ 20 PAuswG

Novelle des Personalausweisgesetz erlaubt Kopien

Mit der Novelle des Personalausweisgesetzes (PAuswG) vom 07.07.2017, dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises, wird das Kopieren von Personalausweisen unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht.

Bislang war die vielfach auch in Privateunternehmen bestehende Praxis, zur Dokumentation des Identitätsnachweises den Ausweis zu scannen oder zu kopieren, durch § 14 PAuswG bisher untersagt.

Durch eine Änderung des § 20 wird das Kopieren von Personalausweisen unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht!

Der Wortlaut des § 20 Abs. PAuswG:

„Der Ausweis darf nur vom Ausweisinhaber oder von anderen Personen mit Zustimmung des Ausweisinhabers in der Weise abgelichtet werden, dass die Ablichtung eindeutig und dauerhaft als Kopie erkennbar ist. Andere Personen als der Ausweisinhaber dürfen die Kopie nicht an Dritte weitergeben. Werden durch Ablichtung personenbezogene Daten aus dem Personalausweis erhoben oder verarbeitet, so darf die datenerhebende oder -verarbeitende Stelle dies nur mit Einwilligung des Ausweisinhabers tun.
Die Vorschriften des allgemeinen Datenschutzrechts über die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten bleiben unberührt.“

 

§ 20 PAuswG