Praxis Datenschutz und Informationssicherheit
Mehr als nur „grüne Werbung“
Mit dem dritten Änderungsgesetz zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zieht der Gesetzgeber die Zügel deutlich an. Hintergrund ist die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel.
Was auf den ersten Blick wie eine „Marketing-Regelung“ wirkt, ist in Wahrheit ein handfester Compliance-Faktor – vergleichbar mit Anforderungen aus DSGVO, NIS2 oder DORA.
Denn: Wer falsch oder unklar kommuniziert, riskiert künftig nicht nur Abmahnungen, sondern Bußgelder von bis zu 4 % des EU-Jahresumsatzes (§ 19 UWG).
1. Greenwashing wird konkret verboten (§ 2, § 5 UWG)
Der Gesetzgeber schafft erstmals klare Definitionen:
- „Umweltaussage“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG)
- „allgemeine Umweltaussage“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG)
- „Nachhaltigkeitssiegel“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 UWG)
Damit wird ein Problem adressiert, das in der Praxis allgegenwärtig ist: vage Aussagen wie „umweltfreundlich“, „klimaneutral“ oder „nachhaltig produziert“.
Künftig gilt: Solche Aussagen sind nur zulässig, wenn sie konkret, nachvollziehbar und belegbar sind.
Zusätzlich erweitert § 5 UWG die Irreführungstatbestände:
- Umwelt- und Nachhaltigkeitsmerkmale gelten ausdrücklich als „wesentliche Eigenschaften“
- Unbelegte Zukunftsversprechen („wir werden klimaneutral“) sind unzulässig (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG)
2. Blacklist: Was ab jetzt immer unzulässig ist (Anhang UWG)
Der Gesetzgeber geht noch einen Schritt weiter und definiert klare „No-Gos“:
- Fake-Nachhaltigkeitssiegel (Nr. 2a)
- Nicht belegbare Umweltbehauptungen (Nr. 4a)
- Übertreibungen („gilt für das gesamte Unternehmen“) (Nr. 4b)
- Klimaneutralität allein durch CO₂-Kompensation (Nr. 4c)
- Gesetzliche Mindeststandards als Vorteil darstellen (Nr. 10a)
Diese Regelungen sind besonders relevant für:
- Marketingabteilungen
- Produktkommunikation
- Website- und Shop-Inhalte
3. Digitale Produkte im Fokus: Haltbarkeit & Updates (§ 2 Abs. 3, Anhang Nr. 23d UWG)
Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf digitalen Produkten und Software. Unzulässig ist künftig u. a.:
- Verschweigen, dass Updates Geräte verschlechtern
- Updates als „notwendig“ darstellen, obwohl sie optional sind
- falsche Angaben zur Haltbarkeit oder Reparierbarkeit
- künstliche Verkürzung der Lebensdauer („planned obsolescence“)
Damit rückt das UWG erstmals sehr nah an Themen der IT-Governance und Produktsicherheit heran.
4. Transparenzpflichten für Plattformen (§ 5b Abs. 3a UWG)
Vergleichsplattformen müssen offenlegen:
- Bewertungsmethoden
- Datenquellen
- Aktualität der Informationen
Das betrifft insbesondere:
- Vergleichsportale
- Marktplätze
- Plattform-basierte Geschäftsmodelle
5. Bußgelder: Neue Dimension (§ 19 UWG)
Die Sanktionen sind deutlich verschärft:
- bis 50.000 € (Standard)
- bis 4 % des EU-Jahresumsatzes bei großen Unternehmen
Damit bewegt sich das UWG in einer ähnlichen Liga wie DSGVO oder DORA.
6. Einordnung: Relevanz für NIS2, DORA & Compliance
Das UWG ist kein isoliertes Marketinggesetz mehr.
Es betrifft unmittelbar:
- Governance-Strukturen (Dokumentation von Nachhaltigkeitsaussagen)
- Risikomanagement (Abmahn- und Bußgeldrisiken)
- interne Kontrollsysteme (Freigabeprozesse für Kommunikation)
- Lieferketten (Nachweise für Umweltleistungen)
Gerade im Kontext von NIS2 wird deutlich: Unternehmen müssen nicht nur sicher arbeiten – sondern auch korrekt darüber kommunizieren.
7. Handlungsempfehlungen (praxisnah)
Unternehmen sollten jetzt konkret:
1. Marketing-Audit durchführen
- Alle Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen prüfen
- „Buzzwords“ identifizieren („klimaneutral“, „grün“, „eco“)
2. Nachweisfähigkeit sicherstellen
- Dokumentation für jede Aussage
- externe Zertifizierungen prüfen
3. Freigabeprozesse etablieren
- Marketing nicht mehr ohne Compliance-Freigabe
- enge Zusammenarbeit mit Datenschutz / ISMS / Legal
4. IT- und Produktkommunikation prüfen
- Update-Strategien transparent machen
- Aussagen zu Haltbarkeit und Reparierbarkeit validieren
5. Plattform-Transparenz prüfen
- Vergleichslogiken offenlegen
- Aktualitätsprozesse dokumentieren
Inkrafttreten
- Das Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 27. September 2026 in Kraft.
- Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c tritt am 19. Juni 2026 in Kraft.
Fazit
Das UWG 2026 ist ein Paradigmenwechsel:
- Weg von „Marketingfreiheit“
- Hin zu „nachweisbarer Wahrheit“
Unternehmen, die Nachhaltigkeit ernsthaft leben, profitieren davon.
Unternehmen, die nur darüber sprechen, werden ein Problem bekommen.