Allgemeine News und Infos - Geldwäschegesetz

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat ihre Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (GwG) aktualisiert. Diese Überarbeitung erfolgte auf Basis des am 27. Dezember 2024 bekanntgemachten Finanzmarktdigitalisierungsgesetzes.

Die aktualisierte Fassung ersetzt die vorherige Version aus Oktober 2021 und beinhaltet unter anderem neue Hinweise zu verstärkten Sorgfaltspflichten bei Transfers von Kryptowerten von oder zu selbst gehosteten Adressen. Diese Anpassungen hatte die BaFin bereits auf der Geldwäsche-Fachtagung am 5. Dezember 2024 angekündigt.

Die aktualisierten Hinweise richten sich an alle von der BaFin beaufsichtigten Verpflichteten gemäß GwG. Ein Vergleichsdokument mit den Änderungen zur Vorgängerversion steht auf der Website der BaFin zur Verfügung.

Quellen:

Eine kurze Zusammenstellung der Verpflichteten und den Verpflichtungen nach GWG

Das Geldwäschegesetz (GwG) definiert in § 2 Absatz 1 einen umfangreichen Katalog von Verpflichteten, die spezifische Pflichten zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erfüllen müssen. Die wichtigsten Gruppen sind:

  1. Kreditinstitute: Dazu zählen Banken und Sparkassen, die Bankgeschäfte betreiben.
  2. Finanzdienstleistungsinstitute: Unternehmen, die Finanzdienstleistungen erbringen, wie z. B. Anlageberatung oder -vermittlung.
  3. Versicherungsunternehmen: Insbesondere solche, die Lebensversicherungen anbieten.
  4. Rechtsanwälte und Notare: Soweit sie für ihre Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen.
  5. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte: Wenn sie für ihre Mandanten bestimmte Finanztransaktionen abwickeln.
  6. Immobilienmakler: Bei der Vermittlung von Kaufverträgen oder von Miet- oder Pachtverträgen mit einer monatlichen Nettokaltmiete oder -pacht von mindestens 10.000 Euro.
  7. Güterhändler: Personen, die gewerblich mit Gütern handeln, insbesondere bei Barzahlungen ab 10.000 Euro.
  8. Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen: Soweit sie Glücksspiele im Internet anbieten oder vermitteln.

Die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 GwG werden insbesondere in folgenden Fällen ausgelöst:

  • Begründung einer Geschäftsbeziehung: Bei Aufnahme neuer Geschäftsbeziehungen.
  • Durchführung gelegentlicher Transaktionen: Wenn Transaktionen im Wert von mindestens 10.000 Euro durchgeführt werden, unabhängig davon, ob sie in einer einzigen oder in mehreren verbundenen Transaktionen erfolgen.
  • Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Bei Vorliegen von Tatsachen, die darauf hindeuten, dass Vermögenswerte aus Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stammen könnten.
  • Zweifel an der Identität des Vertragspartners: Wenn Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erhaltenen Identifikationsdaten bestehen.

Zusätzlich gelten für bestimmte Verpflichtete besondere Regelungen:

  • Güterhändler: Müssen ein wirksames Risikomanagement einrichten, wenn sie Barzahlungen von mindestens 10.000 Euro tätigen oder entgegennehmen.
  • Immobilienmakler: Sind verpflichtet, ein Risikomanagement zu implementieren, insbesondere bei der Vermittlung von Kaufverträgen und bei der Vermittlung von Miet- oder Pachtverträgen mit einer monatlichen Nettokaltmiete oder -pacht von mindestens 10.000 Euro.

Diese Bestimmungen sollen sicherstellen, dass Verpflichtete angemessene Maßnahmen ergreifen, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.