BGH Urteil VI ZR 135/13 vom 16.05.2017

News und Infos zur Praxis Datenschutz und IT-Sicherheit

BGH 6. Zivilsenat, Aktenzeichen I ZR 135/13, Urteil vom 16.05.2017:

Die IP-Adresse darf als ein solches personenbezogenes Datum nur unter bestimmten Voraussetzungen – etwa zur Abwehr von Cyberattacken – gespeichert werden.

Datenschutz im Internet: Dynamische IP-Adresse als personenbezogenes Datum; Zulässigkeit der Erhebung von personenbezogenen Daten eines Nutzers durch einen Anbieter von Online-Mediendiensten

Leitsatz

1. Die dynamische IP-Adresse, die von einem Anbieter von Online-Mediendiensten beim Zugriff einer Person auf eine Internetseite, die dieser Anbieter allgemein zugänglich macht, gespeichert wird, stellt für den Anbieter ein personenbezogenes Datum im Sinne des § 12 Abs. 1 und 2 TMG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BDSG dar (Fortführung von EuGH, 19. Oktober 2016, C-582/14, NJW 2016, 3579).
2. § 15 Abs. 1 TMG ist entsprechend Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 EG dahin auszulegen, dass ein Anbieter von Online-Mediendiensten personenbezogene Daten eines Nutzers dieser Dienste ohne dessen Einwilligung auch über das Ende eines Nutzungsvorgangs hinaus dann erheben und verwenden darf, soweit ihre Erhebung und ihre Verwendung erforderlich sind, um die generelle Funktionsfähigkeit der Dienste zu gewährleisten, wobei es allerdings einer Abwägung mit dem Interesse und den Grundrechten und -freiheiten der Nutzer bedarf (Fortführung von EuGH, 19. Oktober 2016, C-582/14, NJW 2016, 3579).
BGH Urteil VI ZR 135/13 vom 16.05.2017